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Gemeinde Gosheim (Druckversion)

Grenzabstände

Immer wieder wird bei uns angefragt, welche Grenzabstände mit Bäumen, Sträuchern und Gehölzen einzuhalten sind. Daher wollen wir nachstehend auf die Abstandsbestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes hinweisen.

1.  Bei Beerenobststräuchern und –stämmen, Rosen, Ziersträuchern und sonstigen artgemäß kleinen Gehölzen sowie mit Rebstöcken außerhalb von Weinbergen beträgt der Abstand 0,50 m. Die Gehölze dürfen die Höhe von 1,80 m nicht überschreiten, sonst muss ein Abstand von 2,00 m eingehalten werden.

2. Bei Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen sowie mit Weidenpflanzungen, die jährlich genutzt werden, beträgt der Abstand 1,00 m. Die Gehölze dürfen die Höhe von 1,80 m nicht überschreiten, sonst muss ein Abstand von 2,00 m eingehalten werden.

3.  Bei Kernobst- und Steinobstbäumen auf schwach- und mittelstark wachsenden Unterlagen und anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung, bei Forstsamenplantagen sowie bei Weidenpflanzungen, die nicht jährlich genutzt werden, beträgt der Abstand 2,00 m. Die Gehölze dürfen die Höhe von 4,00 m nicht überschreiten, sonst muss ein Abstand von 3,00 m eingehalten werden.

4.  Bei artgemäß mittelgroßen oder schmalen Bäumen wie Birken, Blaufichten, Ebereschen, Erlen, Robinien (Akazien), Salweiden, serbischen Fichten, Thujen,   Weißbuchen, Weißdornen und deren Veredelungen, Zieräpfeln, Zierkirschen, Zierpflaumen und anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung sowie mit Obstbäumen auf stark wachsenden Unterlagen und veredelten Walnussbäumen      beträgt der Abstand 4,00 m.

5.  Bei großwüchsigen Arten wie Ahornen, Buchen, Eichen, Eschen, Kastanien, Linden, Nadelbäumen, Pappeln, Platanen, unveredelten Walnusssämlingsbäumen sowie mit anderen Bäumen artgemäß ähnlicher Ausdehnung beträgt der Abstand 8,00 m.

Die in Nummer 3 und 4 aufgeführten Abstände ermäßigen sich gegenüber Grundstücken in Innerortslage auf die Hälfte. Dies gilt nicht für Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, Forstsamenplantagen, Obstbäume auf stark wachsenden Unterlagen und veredelte Walnussbäume sowie für geschlossene Bestände mit mehr als 3 Gehölzen. Einzel stehende großwüchsige Bäume, ausgenommen Nadelbäume, dürfen gegenüber Grundstücken in Innerortslage mit einem Abstand von 6 m gepflanzt werden.

Enthält ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach den Vorschriften des Bauplanungsrechtes Festsetzungen über Böschungen, Aufschüttungen, Einfriedungen, Hecken oder Anpflanzungen, so müssen die nach dem Nachbarrechtsgesetz vorgeschriebenen Abstände nicht eingehalten werden, wenn es die Verwirklichung der planerischen Festsetzungen erfordert. Dies gilt nicht gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken (§ 27 des Nachbarrechtsgesetzes). Soweit die Anpflanzung die Grenzabstände nicht einhalten, ist der Besitzer des Gehölzes verpflichtet, das Gehölz in der Zeit vom 01. Oktober bis 29. Februar zu verkürzen.

Um Kenntnisnahme und Beachtung wird gebeten.

 
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